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Forderungseingabe

Sie sind hier:   Home > Konkurs > Gläubigerfragen / Lohn > Forderungseingabe

Wie muss ich meine Geldforderung geltend machen?

Ist Ihr Schuldner bereits in Konkurs gefallen, so können Sie Ihre Forderung während der Eingabefrist direkt beim Konkursamt anmelden. Sie müssen auch Ihre Eigentumsansprachen oder Pfandansprüche geltend machen (SchKG Art. 232).

Beachten Sie bitte, dass Ihre Forderungsanmeldung nebst der Bezeichnung des Schuldners folgende Angaben enthält:

  • Genaue Angaben des Gläubigers (inkl. Telefon- und Faxnummer sowie Bankverbindung / Einzahlungsschein);
  • Kapitalbetrag Ihrer Forderung samt genauem Forderungsgrund (Belege beilegen!);
  • Verzugszinsen bis zur Konkurseröffnung (5 %) und Betreibungskosten;
  • Geltend gemachtes Privileg (SchKG Art. 219);
  • Eine allfälige Verrechnung, vgl. die Voraussetzungen gemäss SchKG Art. 213.

Wie muss ich andere Forderungen geltend machen?

Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, sind in Geldforderungen umzuwandeln.

Sie müssen nicht ein amtliches Eingabeformular verwenden, ein Brief genügt (s. auch ausländ. Forderungen).

Wie melde ich meinen Lohn an?

Für die Eingabe von Lohnforderungen wollen Sie bitte die separate Vorlage verwenden.

Genauere Angaben zur Eingabe einer Lohnforderung, zur Beantragung von Insolvenzentschädigung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern finden Sie hier.

Wie kann ich mein Eigentum zurück verlangen?

Bei Eigentumsansprachen (SchKG Art. 242, KOV Art. 45) wollen Sie bitte den Gegenstand genau bezeichnen, einen Beweis Ihres Eigentums beilegen und feststellen, weshalb der Konkursit im Besitz des Gegenstandes ist und ob er ihm weiterhin überlassen werden kann. Gelieferte Gegenstände gehen in das Eigentum des Gemeinschuldners über, sofern dies nicht durch Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister (www.vgbz.ch) ausgeschlossen wurde.

Muss ich Pfandgegenstände dem Konkursamt einreichen?

Sollten Sie ein Pfand besitzen, so müssen Sie dies dem Konkursamt mit Ihrer Forderungsanmeldung einreichen. Eine eigenständige Verwertung ist nicht zulässig. Vermietern steht das Retentionsrecht (OR Art. 268) zu. Die Pfandgegenstände sind in der Forderungseingabe zu bezeichnen.

Konkursamt
Konkursamt

Downloads

Zinsberechnung
XLSXXLSX, 35 kB

Forderungseingabe
DOCXDOCX, 16 kB

Forderungseingabe pfandgesicherte Forderungen
DOCXDOCX, 16 kB

Forderungseingabe für ausländische Eingaben
DOCXDOCX, 16 kB

Weitere Downloads

Begriffe im Glossar:

Forderung
Privileg
Verzugszins
Eigentumsansprache
Pfand
RAV
Verrechnung
Gläubiger
Insolvenzentschädigung
Konkurs
Retentionsrecht
Treffnis
Arbeitslosenkasse
Eigentumsvorbehalt
Konkurseröffnung
Taggeld
Konkursit
Konkursverwaltung
Verwertung
Gemeinschuldner
Konkursamt

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Stand: 16.10.2023, 10:26 Uhr