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Beschwerdeinstanzen
Zuständigkeit bei Anfechtung von Verfügungen der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter
Eine wichtige Ausnahme von nebenstehendem Instanzenzug ist die Anfechtung von notariellen und grundbuchamtlichen Gebühren bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich.
Es ist in jedem Fall die Rechtsmittelbelehrung auf den einzelnen Verfügungen zu beachten.
Hinweis:
Im notariellen Bereich (Beurkundungsverfahren etc.) besteht nur eine eingeschränkte Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht, da dieses die Anwendung bzw. Auslegung kantonaler Gesetzesbestimmungen grundsätzlich nicht prüft.
Rechtsgrundlagen:
- Allgemeine Beschwerde
- Beschwerde im Grundbuch-Bereich
- Beschwerde im Konkursbereich
- Art. 17 ff. SchKG (nebst anderen speziellen Normen)