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Betreibungsarten

Betreibungsarten / -vorgehen

Es gibt drei Betreibungsarten. Das Betreibungsamt prüft, welche Voraussetzungen gegeben sind und entscheidet nach Eingang Ihres Begehrens über die richtige Betreibungsart.

Betreibung auf Pfändung (SchKG Art. 42)

Sie stellt die häufigste Betreibungsart dar und findet immer dann Anwendung, wenn keine Pfänder begeben wurden und der Schuldner nicht in einer Funktion im Handelsregister eingetragen ist, welche ihn der Konkursbetreibung unterstellt (SchKG Art. 39).

Betreibung auf Pfandverwertung (SchKG Art. 41)

Hat Ihnen der Schuldner zur Sicherung Ihrer Forderung ein Pfand begeben (damit der Anspruch entsteht muss in der Regel das Pfand physisch übergeben sein und ein schriftlicher Pfandvertrag bestehen), so können sie auf die Verwertung dieses Pfandes hin betreiben.

Betreibung auf Konkurs (SchKG Art. 39)

Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person (Gesellschaft, Stiftung oder Verein) oder um eine Person, welche in einer im Gesetz genannten Funktion im Handelsregister eingetragen ist, läuft die Betreibung auf Konkurs. Eine Konkurseröffnung ohne vorherige Betreibung ist nur in seltenen Fällen möglich (SchKG Art. 190 / 309). Der Wechselgläubiger hat ausserdem die Wahl, gegen einen konkursfähigen Schuldner mit der eher seltenen Wechselbetreibung, statt mit der ordentlichen Konkursbetreibung vorzugehen.

Sie leiten jede Betreibung ein, indem Sie dem Betreibungsamt am Wohnort (bzw. letzten bekannten Wohnort) des Schuldners das Betreibungsbegehren einreichen (SchKG Art. 38). Da die Handlungen des Betreibungsamtes nicht unentgeltlich sind, müssen Sie zudem einen Kostenvorschuss leisten, dessen Höhe Ihnen vom Betreibungsamt bekannt gegeben wird. Näheres zu diesem Vorgehen können Sie von ihrem lokalen Betreibungsamt erfahren. Sie können das Betreibungsbegehren bequem am Bildschirm ausfüllen (Betreibungsschalter).