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Fälligkeit aller Forderungen

Was bedeutet die Fälligkeit aller Forderungen im Konkurs?

Mit der Konkursöffnung werden sämtliche Forderungen des Schuldners sofort fällig. Gläubiger können ihre Ansprüche somit unverzüglich geltend machen. Dies erleichtert die Ermittlung der Gesamtverbindlichkeiten und die Verteilung der Konkursmasse.


Zinsenlauf

Mit der Konkurseröffnung stoppt gemäss SchKG Art. 209 gegenüber dem Konkursiten der Zinsenlauf aller unversicherten Forderungen (Forderungen, für welche nicht ein Pfand begeben wurde). Der Zinsenlauf bleibt auch nach Abschluss des Konkurses unterbrochen. Einzig bei der Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven nimmt er wieder seinen Lauf.

Fälligkeit der Forderungen

Alle Forderungen gegenüber dem Konkursiten werden fällig (SchKG Art. 208), unabhängig davon, ob noch Zahlungsfristen laufen. In den Konkurs fallen nur diejenigen Forderungen, welche vor der Konkurseröffnung entstanden sind oder ihre Ursache in dieser Zeit finden. Beim Abschluss des Konkurses zahlt die Konkursverwaltung den Gläubigern die Dividende aus. Kann mangels Vermögen nicht die gesamte Forderung bezahlt werden, so wird für den Verlust ein Verlustschein ausgestellt.

Guthaben gegenüber Dritten

Die Guthaben des Konkursiten gegenüber Dritten werden nicht sofort fällig, sie sind unter Einhaltung der vereinbarten Konditionen durch die Konkursverwaltung einzuziehen. Die Dritten dürfen nicht mehr an den Konkursiten zahlen. Eine solche Zahlung gilt nur als richtig ausgeführt, sofern sie auch tatsächlich in die Konkursmasse gelangt.

Betreffend der Forderungen von Arbeitnehmern s. unter Forderungseingaben.