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Verfügungs­beschränkungen

Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung dient der Sicherung obligatorischer Ansprüche. Sie bewirkt keine Sperrung des Grundbuches. Sofern die der Verfügungsbeschränkung zugrunde liegenden Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden, besteht jedoch gegenüber entgegenstehenden später eingetragenen dinglichen Rechten und Vormerkungen grundsätzlich ein Löschungsanspruch.

Folgende Verfügungsbeschränkungen können vorgemerkt werden (vgl. Art. 960 ZGB):

  • aufgrund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ==> vgl. nachstehend a)
  • aufgrund einer Pfändung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), eines Arrestes oder einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ==> vgl. nachstehend b)
  • für die Sicherung der Anwartschaft des Nacherben / Nachvermächtnisnehmers (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) ==> vgl. nachstehend c)

a) Zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche


Die Vormerkung dient in diesen Fällen der Sicherung von streitigen (Schuldner stellt Anspruch in Abrede oder erklärt, dass er nicht leisten könne/wolle) oder vollziehbaren (d.h. Fälligkeit des Anspruchs) obligatorischen Ansprüchen (z.B. auf Eigentumsübertragung oder auf Pfandbestellung), die ein Grundstück zum Gegenstand haben und zu deren Erfüllung ein Grundbucheintrag, die Löschung eines solchen oder eine Vormerkung notwendig ist. Die Vormerkung kann nur gestützt auf eine amtliche (meist richterliche) Anordnung hin erfolgen. Insbesondere kann sie nicht aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleiches erreicht werden.

b) Aufgrund einer Pfändung (im Rahmen der Zwangsvollstreckung)

Solche Verfügungsbeschränkungen sichern den Gläubigern die entsprechenden Grundstücke, indem einerseits ein gutgläubiger Rechtserwerb zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen wird (Art. 96 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 101 SchKG) und andererseits die Beschlagungsrechte der Gläubiger - nach dem Grundsatz der Alterspriorität - allfällig später erworbenen Rechten Dritter vorgehen. Zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen sind neben der Pfändung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Art. 101 SchKG) für den bewilligten Arrest (Art. 275 i.V.m. Art. 91 ff. SchKG und Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) sowie im Verfahren der Betreibung auf Grundpfandverwertung (Art. 97 VZG) vorgesehen.

c) Für die Anwartschaft des Nacherben / Nachvermächtnisnehmers

Verfügt der Erblasser eine Nacherbschaft i.S.v. Art. 488 ff. ZGB, hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung seiner Anwartschaft. Bei Grundstücken ist der Vorerbe jedoch befugt, diese Sicherstellungspflicht durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch zu erfüllen. Der Nacherbe selber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlass einer Vormerkung, weil der Vorerbe die Nachlasssubstanz nicht in natura, sondern nur wertmässig zu sichern hat. Hingegen hat der Nachvermächtnisnehmer einen Anspruch auf Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung, weil beim Vorvermächtnis das Grundstück in natura gesichert werden muss. Keine Sicherstellungspflicht und somit auch keine Vormerkung erfolgt bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest (vgl. Art. 490 Abs. 2 ZGB).