Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung dient der Sicherung obligatorischer Ansprüche. Sie bewirkt keine Sperrung des Grundbuches. Sofern die der Verfügungsbeschränkung zugrunde liegenden Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden, besteht jedoch gegenüber entgegenstehenden später eingetragenen dinglichen Rechten und Vormerkungen grundsätzlich ein Löschungsanspruch.
Folgende Verfügungsbeschränkungen können vorgemerkt werden (vgl. Art. 960 ZGB):
- aufgrund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ==> vgl. nachstehend a)
- aufgrund einer Pfändung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), eines Arrestes oder einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ==> vgl. nachstehend b)
- für die Sicherung der Anwartschaft des Nacherben / Nachvermächtnisnehmers (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) ==> vgl. nachstehend c)