Bestehende Mietverhältnisse gehen von Gesetzes wegen auf den Käufer über (vgl. Art. 261 Abs. 1 OR). Bei dringendem Eigenbedarf kann dieser jedoch mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin kündigen (vgl. Art. 261 Abs. 2 OR). Kündigt der Käufer früher, als es der Vertrag mit dem Verkäufer gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden (vgl. Art. 261 Abs. 3 OR).
Um diese mögliche Schadenersatzpflicht des Verkäufers auszuschliessen, wird oftmals vereinbart, dass der Käufer bezüglich der bestehenden Mietverhältnisse vollständig in die Rechtsstellung des Verkäufers eintritt.