Die Grundbuchsperre geht in Bezug auf ihren Ursprung auf die kantonal-rechtliche Kanzleisperre zurück. Heute ist das Rechtsinstitut der Grundbuchsperre vorwiegend im Bundesrecht geregelt.
Grundbuchsperren entstehen mit dem Entscheid der zuständigen Behörde und wirken bereits mit ihrer Mitteilung an das Grundbuchamt. Soll eine Grundbuchsperre grundbuchlich vollzogen werden, so kann sie in Form einer Anmerkung Eingang ins Grundbuch finden; hierfür sind die Vorschriften des Grundbuchrechts zu beachten.
Durch eine Grundbuchsperre wird das Grundbuch dahingehend gesperrt, dass Verfügungen des Eigentümers über sein Grundstück verhindert werden; diesem ist es fortan verwehrt, ohne Zustimmung Änderungen am dinglichen Rechtsbestand des betroffenen Grundstückes vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Dritte, insbesondere Gerichte, grundsätzlich nach wie vor Eintragungen anordnen können. Auch soweit Einschreibungen nicht konstitutiv sind, sondern bloss deklaratorischen oder deskriptiven Charakter haben, können sie trotz Grundbuchsperre grundbuchlich vollzogen werden (dies gilt insbesondere auch für allfällige weitere Grundbuchsperren).