Für die Herabsetzung des Aktienkapitals bedarf es eines öffentlich beurkundeten Beschlusses der Generalversammlung (Art. 653j OR i.V.m. Art. 647 OR). Ein zugelassener Revisionsexperte, der in einer Prüfungsbestätigung bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind, muss an der Generalversammlung anwesend sein, wenn diese nicht durch einstimmigen Beschluss auf seine Anwesenheit verzichtet hat (Art. 653m Abs. 2 OR)
Der Verwaltungsrat hat den Kapitalherabsetzungsbeschluss im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) zu publizieren. Die Gläubiger können binnen 30 Tagen von der Bekanntmachung an gerechnet, ihre Forderung bei einer bezeichneten Stelle anmelden und eine Befriedigung oder Sicherstellung verlangen (Art. 653k OR). Die Gesellschaft kann die Aufforderung vor oder nach dem Herabsetzungsbeschluss der GV durchführen.
Das Aktienkapital wird entweder durch Reduktion der Anzahl Aktien oder des Nennwertes der Aktien herabgesetzt. Der Herabsetzungsbetrag kann verwendet werden für:
- Rückzahlung an die Aktionäre
- Gutschrift an die Aktionäre auf deren Konto bei der Gesellschaft, oder zur
- Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz, oder zur
- Wertberichtigung des Wertschriftenkontos “eigene Aktien” bzw. zur Aufhebung der für eigene Aktien gebildeten Reserve.
Nach Ablauf der Fristen ist die korrekte Durchführung der Kapitalherabsetzung in einer zweiten öffentlichen Urkunde festzustellen.