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Textblatt zu Forderungseingabe

Übersicht der wichtigsten Merkpunkte

Belege einreichen

Im Gegensatz zum Betreibungsamt muss die Konkursverwaltung selbst über die Zulassung der Forderungen entscheiden. Deshalb müssen diejenigen Belege, welche bei der Betreibung erst dem Richter vorgelegt werden, schon der Eingabe beigelegt werden (Kopien genügen / Originale sind auf Verlangen vorzuweisen).

Verzugszins nur 5 %

Gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (Art. 104) sind Verzugszinsen mit 5% zu berechnen. Zinseszins, d.h. Verzugszins auf Verzugszinsen sind unzulässig und nur aus- nahmsweise geltend zu machen (Kontokorrentverkehr). Wird ein höherer Verzugszins als 5 % geltend gemacht, so muss er entweder ausdrücklich vereinbart sein oder sich eindeutig und zweifelsfrei als branchenüblich erweisen. Der Verzugszins läuft ab der 1. Mahnung und endet mit der Konkurseröffnung (SchKG Art. 209). Einzig bei pfandversicherten Forderungen kann der Verzugszins bis zur Verwertung des Pfandes geltend gemacht werden (SchKG Art. 209 Abs. 2).

Betreibungsspesen / Umtriebsspesen / Inkassospesen

Geltend gemacht werden können nur die vom Betreibungsamt im Rahmen der Betreibung in Rechnung gestellten Kosten. Darunter fallen auch die Gerichtskosten, welche für die Beseitigung des Rechtsvorschlages aufgewendet wurden. Umtriebsspesen werden nur zugelassen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Ansonsten beinhalten die Verzugszinsen den Schaden für die Verspätung. Inkassospesen können nicht geltend gemacht werden, da gemäss SchKG Art. 27 die „Kosten der Vertretung nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen.“

Eingabefrist

Die Eingabefrist bzw. der Schuldenruf (SchKG Art. 232) wird im Schweiz. Handelsamtsblatt, im Amtsblatt des Kantons sowie in einem lokalen Publikationsorgan am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners (vgl. Kantonale Konkursverordung § 7) veröffentlicht (SchKG Art. 35). Verspätet angemeldete Forderungseingaben nimmt das Konkursamt bis zum Schluss des Verfahrens entgegen. Ist der Kollokationsplan (Verzeichnis aller Forderungen) bereits aufgelegt, muss der Gläubiger, der mit seiner verspäteten Forderung noch am Verfahren teilnehmen will, die Kosten der Neuauflage des Kollokationsplanes (erneute Publikation in den genannten Blättern) bezahlen (SchKG Art. 251). Das Konkursamt wird dem Gläubiger mitteilen, ob das Treffnis, welches voraussichtlich auf diese Forderung entfällt, grösser ist, als die Kosten für die Neuauflage des Kollokationsplanes.