Forderungen verjähren nach einer bestimmten Zeit. Mit einer Verjährungsunterbrechung können Gläubiger diese Frist stoppen und ihre Ansprüche sichern. Diese Seite erklärt, wie eine Unterbrechung funktioniert und welche rechtlichen Schritte nötig sind.
Verjährungsunterbrechung
Wie kann die Verjährung von privatrechtlichen Forderungen gestoppt werden?
Wann verjähren die Forderungen?
Das schweizerische Obligationenrecht kennt verschiedene Verjährungsfristen. Die allgemeine Verjährungsfrist dauert 10 Jahre (Art. 127 OR). Ausnahmen gibt es bei Forderungen von Anwälten und Notaren etc. (5 Jahre, Art. 128 OR). Auch das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz gibt eine Ausnahme vor: Verlustscheine verjähren erst nach 20 Jahren (Art. 265 SchKG in Verbindung mit Art. 149a SchKG)! Gegenüber den Erben des Schuldners gilt für Verlustscheinforderungen eine Verjährungsfrist von 1 Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
Kann die Verjährung unterbrochen werden?
Sofern ein Konkursgläubiger einen Verlustschein einer natürlichen lebenden Person erhält, so kann er diesen während 20 Jahren wieder zur neuen Geltendmachung seiner Forderung einsetzen. Nach dieser Zeit verjährt er. Um die Verjährung wirksam zu unterbrechen, muss die Betreibung angehoben werden, selbst wenn vielleicht noch kein neues Vermögen des Schuldners in Sicht ist. Die blosse Mahnung oder neue Fälligstellung der Forderung unterbricht die Verjährung nicht.
Ein wichtiges Augenmerk ist auch der Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen zu schenken, sofern man sich solche Ansprüche i.S. von Art. 260 SchKG zur eigenen Geltendmachung hat abtreten lassen.