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Grundsteuer (Grundstück­gewinnsteuer) und Mietverträge/ Versicherungen


Steuerpflicht

Zusätzlich zu notariellen und grundbuchamtlichen Gebühren werden im Kanton Zürich Grundstückgewinnsteuern erhoben. Innert 30 Tagen nach erfolgter Eigentumsübertragung hat der Verkäufer eine „Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer“ einzureichen. Ein entsprechendes Formular in Papierform erhalten Sie kostenlos beim Notariat oder beim Steueramt. Ein elektronisches Formular mit der Möglichkeit zur Berechnung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier. Bei der Berechnung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer ist Ihnen zudem das örtliche Steueramt gerne behilflich. Die Grundstückgewinnsteuer ist durch den Verkäufer dem Steueramt zu bezahlen.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2005 unterliegen Handänderungen an zürcherischen Liegenschaften keiner Handänderungssteuer mehr. 

Berechnung der Gebühren

Haftung / Sicherstellung

  1. Grundstückgewinnsteuer 
    Für die Grundstückgewinnsteuer haftet das Grundstück. Dies bedeutet, dass bei Fehlen eines zahlungsfähigen Verkäufers letztendlich der Käufer die Steuer bezahlen muss. Die Grundstückgewinnsteuer wird mehrheitlich sichergestellt, insbesondere auch, weil es sich dabei um sehr hohe Beträge handeln kann. 
    Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, dass das Grundstück zusätzlich noch für eine Grundstückgewinnsteuer aus einer früheren Handänderung haftet. Bei einer allenfalls notwendigen diesbezüglichen Anfrage an das Gemeindesteueramt ist Ihnen die Urkundsperson gerne behilflich.
     
  2. Notarielle und grundbuchamtliche Gebühren und Auslagen 
    Normalerweise werden notarielle und grundbuchamtliche Gebühren und Anlagen nicht sichergestellt, es besteht aber eine Solidarhaftung der Vertragsparteien.

Hinweis betr. Ersatzbeschaffung Eigenheim

Bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) kann der Verkäufer Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beantragen, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Hinweis betr. Mehrwertsteuern

Bei Liegenschaften mit gewerblicher Nutzung oder mit geplanter gewerblicher Nutzung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen und im Gegenzug die Möglichkeit des sogenannten Vorsteuerabzuges zu erhalten. Ob eine solche Unterstellung sinnvoll ist, sollte durch einen mit der steuerlichen Situation des Unternehmers vertrauten Experten geprüft werden.