Zusätzlich zu notariellen und grundbuchamtlichen Gebühren werden im Kanton Zürich Grundstückgewinnsteuern erhoben. Innert 30 Tagen nach erfolgter Eigentumsübertragung hat der Verkäufer eine „Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer“ einzureichen. Ein entsprechendes Formular in Papierform erhalten Sie kostenlos beim Notariat oder beim Steueramt. Ein elektronisches Formular mit der Möglichkeit zur Berechnung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier. Bei der Berechnung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer ist Ihnen zudem das örtliche Steueramt gerne behilflich. Die Grundstückgewinnsteuer ist durch den Verkäufer dem Steueramt zu bezahlen.
Hinweis: Seit dem 1. Januar 2005 unterliegen Handänderungen an zürcherischen Liegenschaften keiner Handänderungssteuer mehr.
Berechnung der Gebühren