Die Erben werden unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentümer sämtlicher seiner Grundstücke (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Sie können aber beim Grundbuchamt erst über diese Grundstücke verfügen, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind (Art. 656 Abs 2 ZGB). Dafür ist dem Grundbuchverwalter eine Erbbescheinigung im Original einzureichen (Art. 65 Abs. 1 lit a. GBV). Im Kanton Zürich ist für die Ausstellung dieser Bescheinigung der Einzelrichter des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (§ 137 lit. d. Gerichtsorganisationsgesetz).
Gleichzeitig ist dem Grundbuchamt mitzuteilen, wer Gläubiger der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte ist, denn der Grundbuchverwalter hat dem Gläubiger den Eigentumsübergang der Grundstücke auf die Erben anzuzeigen (Art. 969 ZGB).
Für die Eintragung der Erbfolge im Grundbuch beträgt die Gebühr Fr. 50.00 pro Grundstück, im Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 300.00 (§ 1 Ziff. 2.2.5 der Notariatsgebührenverordnung).