Eine Aktiengesellschaft wird ordentlich aufgelöst, indem die Generalversammlung die Auflösung mit qualifiziertem Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 16 OR) beschliesst und einen Liquidator wählt (Art. 740 OR).
Der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 736 Ziffer 2 OR).
Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen.
Im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) ist ein Schuldenruf zu publizieren, worin die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Die Verteilung des Vermögens der AG darf frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen, nachdem der Schuldenruf veröffentlicht wurde. Die Jahresfrist kann auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und keine Interessen weiterer Personen gefährdet werden (Art. 745 OR).