- Für die Reihenfolge zwischen Grundpfandrechten gilt das Pfandstellensystem. Die Pfandstelle wird ins Grundbuch eingetragen. In der Reihenfolge der Pfandstellen wird ein Erlös aus der Verwertung des Grundstückes unter die Grundpfandgläubiger verteilt.
- Bei den gesetzlichen Pfandrechten bestimmt das Gesetz die Pfandstelle, während bei den vertraglichen Pfandrechten (unter Vorbehalt bereits vorhandener Pfandrechte) der Wille der Beteiligten massgebend ist (Art. 813 ff. ZGB).
- Soll ein Grundpfandrecht errichtet werden, das den vorhandenen Pfandrechten vorgeht, ist dies zulässig, sofern die Inhaber der bereits vorhandenen Pfandrechte ihre schriftliche Zustimmung dazu erteilen (Rangrücktrittserklärung).
- Auch ist es möglich, mehrere Pfandrechte an gleicher Pfandstelle zu errichten (Nebenpfandrechte).
- Die den Pfandrechten zugeteilten Pfandstellen bleiben grundsätzlich von einer Löschung eines vorgehenden Pfandrechtes unberührt. Dadurch kann eine sogenannt leere Pfandstelle entstehen, über die der Grundeigentümer (im Rahmen des bisherigen Betrages) frei verfügen kann.
- Möglich ist es aber auch, durch öffentlich zu beurkundende Vereinbarung festzuhalten, dass ein Pfandgläubiger bei Löschungen in die betreffende Pfandstelle nachrücken kann (Nachrückungsrecht). Diese Vereinbarung hat nur dann auch Wirkung gegenüber Dritten, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist.