Das Grundbuchamt erteilt Ihnen gerne Auskunft über:
- Grundstücksgrenzen. Diese werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben. Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Grundbuchamt Ihnen lediglich Einsicht in die Grundbuchpläne gewähren kann. Zuständig für Plankopien ist der für die betreffende Gemeinde zuständige Grundbuchgeometer bzw. das Vermessungsamt.
- Eigentumsverhältnisse bezüglich benachbarter Grundstücke
- Dienstbarkeiten
- Anmerkungen betr. „prekaristische Verhältnisse“. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit wird bei einem prekaristischen Verhältnis ein Zustand lediglich auf Zusehen hin geduldet (vgl. § 28 der kant. Grundbuchverordnung): Gestattet ein Grundeigentümer den Fortbestand eines tatsächlichen Zustandes auf Zusehen hin (z. B. Näherbaute, Leitung), so kann dieses prekaristische Verhältnis im Grundbuch angemerkt werden, sofern ein gutgläubiger Dritter ohne diesen Hinweis auf ein dingliches Recht schliessen könnte.