Ein Vorsorgeauftrag ist ein Formular, mit dem Sie bereits zu Lebzeiten festlegen, wer für Sie entscheiden soll, falls Sie einst urteilsunfähig werden – sei es in persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Belangen. Sie können dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen beauftragen, klare Aufgabenbereiche festlegen und Weisungen erteilen.
Vorsorgeauftrag
Was ist ein Vorsorgeauftrag, und wie kommt er zustande?
Einführung in das Erwachsenenschutzrecht
Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erwachsenenschutzrechts hat insbesondere zum Ziel, die Selbstbestimmung durch eigene Vorsorge für den Fall eines Schwächezustands zu fördern. Dazu dienen namentlich der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB und die Patientenverfügung nach Art. 370 ff. ZGB.
Zweck des Vorsorgeauftrages
Mit einem Vorsorgeauftrag wird eine Person damit beauftragt, sich um die Personensorge oder Vermögenssorge des Auftraggebers zu kümmern oder ihn im Rechtsverkehr zu vertreten für den Fall, dass er urteilsunfähig wird (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Der Auftraggeber muss die Aufgaben, die er der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
Voraussetzungen für den Auftraggeber
Der Auftraggeber ist eine natürliche Person, die bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig sein muss. Verlangt wird Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit und das Fehlen einer umfassenden Beistandschaft.
Wahl der beauftragten Person
Als Beauftragte können sowohl natürliche als auch juristische Personen eingesetzt werden. Der Beauftragte muss ebenfalls handlungsfähig sein, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich verlangt. Der Auftraggeber kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgabe nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. Beauftragte wie Ersatzbeauftragte müssen möglichst genau bezeichnet werden.
Formvorschriften für die Errichtung
Um gültig zu sein, muss der Vorsorgeauftrag bestimmte Formvorschriften einhalten; er ist entweder eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Bei der eigenhändigen Errichtung hat der Auftraggeber den Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Bei der öffentlichen Beurkundung ist das kantonalrechtliche Verfahren für Willenserklärungen anwendbar.
Widerruf des Vorsorgeauftrages
Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit entweder in einer der Formen widerrufen werden, die für die Errichtung vorgeschrieben sind oder durch Vernichtung der Urkunde oder durch einen neuen Vorsorgeauftrag ersetzt werden.
Beratung und Kontakt
Sind Sie an der Errichtung eines Vorsorgeauftrages interessiert und wünschen eine persönliche Beratung, vereinbaren Sie bitte mit dem Notariat einen Termin. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail (Kontakt)