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Grundlasten

Definition gemäss Art. 782 ZGB: 
Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.
Als Berechtigter kann eine beliebige natürliche oder juristische Person oder der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstückes bezeichnet sein.
Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt, oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.

Die Grundlast zeichnet sich somit durch zwei Hauptelemente aus:

  • Leistungspflicht des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstückes (=Schuldner). Der Gläubiger der Grundlast hat jedoch grundsätzlich keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes (vgl. Art. 791 Abs. 1 ZGB).
  • Belastung des Grundstückes mit dieser Leistungspflicht.
     

Beispiele

Grundlasten sind ausgesprochen selten anzutreffen. Mögliche Anwendungsfälle sind Beispielsweise:

  • Holzlieferungspflicht
  • Pflicht zum Unterhalt einer auf dem berechtigten Grundstück gelegenen Mauer.

Entstehung

Der Vertrag auf Errichtung einer Grundlast bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen Beurkundung. Die so vereinbarte Grundlast entsteht mit Eintragung im Grundbuch.

Wirkung

Der belastete Grundeigentümer wird zur Vornahme einer Handlung verpflichtet. Dies im Gegensatz zur Dienstbarkeit, wo der belastete Grundeigentümer hauptsächlich nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden kann. Bei Eintragung einer Grundlast muss immer auch ein sogenannter Ablösungswert ins Grundbuch eingetragen werden. Bei über 30-jährigem Bestehen der Grundlast, kann der belastete Grundeigentümer gegen Bezahlung des „Ablösungswertes“ grundsätzlich die Löschung der Grundlast verlangen. Ebenso kann sich der Berechtigte im Umfang des Ablösungswertes aus dem Grundstückserlös bezahlt machen, wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist (vgl. Art. 787 Ziff. 3 ZGB).