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Klagen / Beschwerden

Ein Konkursverfahren gibt den Beteiligten die Möglichkeit zu verschiedenen Rechtsmitteln. Es sind dies insbesondere:

  • Kollokationsklage: 
    Klage gemäss SchKG Art. 250 auf Zulassung einer von der Konkursverwaltung nicht anerkannten Forderung / Klage auf Abweisung einer von der Konkursverwaltung zugelassenen Forderung / Klage auf Anerkennung oder Aberkennung von Privilegien (SchKG Art. 219): Auslösendes Moment: Auflage des Kollokationsplanes durch Publikation / Frist: innert 20 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort
  • Beschwerde gegen die Ausscheidung der Kompetenzgüter
    Auslösendes Moment: Auflage des Inventares (Publikation) bzw. 1. Gläubigerversammlung / Frist: innert 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde)
  • Beschwerde gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung (SchKG Art. 239): 
    Auslösendes Moment: Abschluss der Versammlung / Frist: innert 5 bzw. 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde)
  • Allgemeine Beschwerde gegen Verfügungen, Entscheidungen und Handlungen der Konkursverwaltung gemäss SchKG Art. 17
    Auslösendes Moment: Verfügung der Konkursverwaltung / Frist: innert 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde).

Über das konkrete Vorgehen geben das SchKG, die Zivilprozessordnung sowie das Gerichtsorganisationsgesetz Auskunft.