Ein Konkursverfahren gibt den Beteiligten die Möglichkeit zu verschiedenen Rechtsmitteln. Es sind dies insbesondere:
- Kollokationsklage:
Klage gemäss Art. 250 SchKG auf Zulassung einer von der Konkursverwaltung nicht anerkannten Forderung / Klage auf Abweisung einer von der Konkursverwaltung zugelassenen Forderung / Klage auf Anerkennung oder Aberkennung von Privilegien (Art. 219 SchKG): Auslösendes Moment: Auflage des Kollokationsplanes durch Publikation / Frist: innert 20 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort - Beschwerde gegen die Ausscheidung der Kompetenzgüter:
Auslösendes Moment: Auflage des Inventares (Publikation) bzw. 1. Gläubigerversammlung / Frist: innert 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde) - Beschwerde gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung (Art. 239 SchKG):
Auslösendes Moment: Abschluss der Versammlung / Frist: innert 5 bzw. 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde) - Allgemeine Beschwerde gegen Verfügungen, Entscheidungen und Handlungen der Konkursverwaltung gemäss Art. 17 SchKG:
Auslösendes Moment: Verfügung der Konkursverwaltung / Frist: innert 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde).
Über das konkrete Vorgehen geben das SchKG, die Zivilprozessordnung sowie das Gerichtsorganisationsgesetz Auskunft.