Nach der Konkurseröffnung über Ihren Arbeitgeber sind offene Lohnforderungen möglichst bald, jedoch spätestens bis zum Ablauf der Eingabefrist gemäss der Konkurseröffnungspublikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, beim Konkursamt anzumelden.
Für Lohnforderungen wollen Sie bitte die separate Vorlage verwenden. Die Mitarbeiter des zuständigen Konkursamtes sind Ihnen beim Ausfüllen der Lohnforderungseingabe gerne behilflich.
Wir weisen Sie schon heute darauf hin, dass die Konkursverwaltung nach dem Ablauf der Kündigungsfrist zur Bereinigung Ihrer Lohnforderung zusätzlich noch den ausgefüllten Fragebogen (betreffend Antritt neue Stelle etc.) benötigen wird.
