Für die Herabsetzung des Stammkapitals bedarf es eines öffentlich beurkundeten Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wobei das Stammkapital nicht unter Fr. 20'000.— herabgesetzt werden darf (Art. 782 Abs. 2 OR). Bei einer Herabsetzung zwecks Sanierung ist jedoch die Voraussetzung zu beachten, dass die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben müssen (Art. 782 Abs. 3 OR).
Das Stammkapital wird entweder durch Aufhebung oder Reduktion der Stammeinlagen reduziert. Der Herabsetzungsbetrag kann verwendet werden für:
- Rückzahlung an die Gesellschafter
- Gutschrift an die Gesellschafter auf deren Konto bei der Gesellschaft, oder zur
- Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz
Die Geschäftsführung hat den Kapitalherabsetzungsbeschluss im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) zu publizieren. Die Gläubiger können binnen 30 Tagen von der Bekanntmachung an gerechnet, ihre Forderung bei deiner bezeichneten Stelle anmelden und Befriedigung oder Sicherstellung verlangen.
Nach Ablauf der Fristen ist die korrekte Durchführung der Kapitalherabsetzung in einer zweiten öffentlichen Urkunde festzustellen.