Das Bauhandwerkerpfandrecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch und erhält seinen Rang und seine Pfandstelle nach Massgabe dieses Datums. Mehrere Bauhandwerkerpfandrechte untereinander haben aber den gleichen Anspruch auf Befriedigung, auch wenn sie verschiedenen Datums sind (vgl. Art. 840 ZGB).
Kommen Bauhandwerker bei der Verwertung zu Verlust, so haben sie unter gewissen Voraussetzungen gegen die vorrangigen Pfandgläubiger ein besonderes Vorrecht (vgl. Art. 841 ZGB).