Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ordentlich aufgelöst indem die Gesellschafterversammlung die Auflösung beschliesst und einen Liquidator wählt.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Auflösung bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 821 Abs. 2 OR).
Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Beträge auf Stammeinlagen einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen.
Im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) ist ein Schuldenruf zu publizieren, worin die Gläubiger aufgefordert werden ihre Forderungen anzumelden. Die Verteilung des Vermögens der GmbH darf frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen, nachdem der Schuldenruf veröffentlicht wurde. Die Jahresfrist kann auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und keine Interessen weiterer Personen gefährdet werden (Art. 821a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 739 ff. OR).