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Mittelbare gesetzliche Pfandrechte

Sie geben lediglich einen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts. Das Pfandrecht entsteht erst, wenn der Berechtigte dessen Eintragung in das Grundbuch gerichtlich oder gestützt auf eine entsprechende Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers erwirkt hat. In der Regel müssen die Pfandrechte innert einer gewissen Frist im Grundbuch eingetragen werden. Die Forderung auf Eintragung des Pfandrechts besteht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des betreffenden Grundstückes. Auf die mittelbaren gesetzliche Pfandrechte kann der Berechtigte nicht zum voraus Verzicht leisten (Verbot des Vorausverzichts). Gesetzlichen Pfandrechte können aber durch die Leistung hinreichender Sicherheit abgewehrt werden.

  • Auf bundesrechtlicher Stufe sehen die Art. 837 ZGB (Verkäuferpfandrecht, Pfandrecht der Miterben und Gemeinder aus der Teilung, Bauhandwerkerpfandrecht), Art. 712 i ZGB (Beitragsforderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft), Art. 779 d Abs. 2 und 3 ZGB (Entschädigungsforderung beim Heimfall), Art. 779 i und k ZGB (Baurechtszinsforderung), Art. 523 OR (Forderungen des Pfründers) sowie das bäuerliche Bodenrecht (für gewisse Gewinnansprüche [Art. 34, Art. 37 Abs. 4, Art. 41 Abs. 1 Satz 2 und Art. 53 Abs. 2 BGBB]) Ansprüche auf Errichtung eines Grundpfandes vor.
  • Im Kanton Zürich ist § 197 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) massgebend. So besteht beispielsweise ein Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechtes für die Gemeinden im Zusammenhang mit Quartierplänen.