Bei der Kapitalhypothek dient das Grundpfandrecht dem Gläubiger als Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse, drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.
- Die sichergestellte Kapitalforderung entspricht höchstens den im Grundbuch eingetragenen Frankenbetrag. Insbesondere bei bereits erfolgten Abzahlungen kann die Kapitalforderung auch tiefer sein.
- Fast immer wird auch ein Zins- oder Maximalzinsfuss im Grundbuch eingetragen. Die effektive Zinspflicht wird meist in einem separaten, nicht Bestandteil der Grundbuchakten bildenden Vertrag geregelt. Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken (für den Kanton Zürich maximal 18 % vgl. § 215 EG zum ZGB) in beliebiger Weise festgesetzt werden.
- Der ursprünglich vereinbarte, pfandgesicherte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über 5 % erhöht werden. Um nicht bei jeder Zinsänderung die Zustimmung der nachgehenden Grundpfandgläubiger einholen zu müssen, wird oft wird ein Maximalzinsfuss im Grundbuch eingetragen, der nicht mit dem effektiv geschuldeten Zins übereinstimmen muss. Die Erhöhung dieses Zinsfusses bedarf zudem der Form der öffentlichen Beurkundung.