Bei Schuldbriefserrichtung / Erhöhung ist der Pfandvertrag öffentlich zu beurkunden und enthält folgende Punkte:
- Schuldner und Pfandeigentümer (in der Regel dieselbe Person, wobei aber gestützt auf Art. 844 Abs. 1 ZGB das verpfändete Grundstück auch nicht im Eigentum des Schuldners stehen kann [sog. Drittpfandverhältnis])
- Gläubiger
- Pfandobjekt
- Pfandstelle
- Antrag, einen Register- oder Papier-Schuldbrief zu errichten (beim Papier-Schuldbrief zusätzlich die Bezeichnung als Inhaber- oder Namenschuldbrief und Verpflichtung zur Aushändigung des Schuldbriefes an den Gläubiger)
- Verpflichtung, einen Inhaber- oder einen Namenschuldbrief zu errichten und dem Gläubiger auszuhändigen
- Schuldbekenntnis über den Schuldbriefbetrag (vgl. „grundpfandgesicherte Forderung“)
- Normalerweise auch Zins- und Zahlungsbestimmungen, das heisst Vereinbarungen über die Zinspflicht und Rückzahlung (Kündigung). Zudem wird meist ein ins Grundbuch einzutragender Maximalzinsfuss vereinbart. (vgl. „grundpfandgesicherte Forderung“)
- ein allfälliges Nachrückungsrecht
Siehe auch: Register-Schuldbrief / Pfandvertrag Errichtung / Pfandvertrag Erhöhung