Das Kaufsrecht gibt dem Berechtigten das Recht, ein Grundstück zu einem festgelegten Preis in einem späteren Zeitpunkt zu erwerben. Der Berechtigte kann frei entscheiden, ob und wann er das Kaufsrecht ausüben möchte. Die Ausübung erfolgt in der Regel durch eingeschriebene Anzeige an den Grundeigentümer, der die erforderlichen Grundbuchanmeldung abzugeben hat. Es ist ein öffentlich beurkundeter Kaufsrechtsvertrag vorgeschrieben (vgl. Art. 216 Abs. 2 OR). Die maximal zulässige Dauer des Kaufsrechtes beträgt 10 Jahre.
Das Kaufsrecht muss im Grundbuch vorgemerkt sein, damit es gegenüber Dritten rechtswirksam sein kann.