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Grundeigentum

Definition

Bezüglich der Definition des Begriffes Grundeigentum kann auf Art. 655 ZGB verwiesen werden:

Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Liegenschaften*;
2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3. die Bergwerke;
4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

*Liegenschaft im Sinne des Gesetzes ist jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a GBV).

Gemeinschaftliches Grundeigentum

Sind mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache, so spricht man von gemeinschaftlichem Eigentum. Es gibt zwei Arten von gemeinschaftlichem Eigentum: Gesamteigentum und Miteigentum. Zu erwähnen ist ausserdem das Stockwerkeigentum, welches eine besondere Art des Miteigentums darstellt.