Die Erhöhung des Aktienkapitals kann auf zwei Arten erfolgen, nämlich die:
- ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR)
- bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 ff. OR)
Bei beiden Verfahren wird die Kapitalerhöhung von der Generalversammlung beschlossen. Nach dem entsprechenden Erhöhungsverfahren hat der Verwaltungsrat festzustellen, dass die Kapitalerhöhung durchgeführt ist. Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates sind öffentliche Urkunden zu erstellen. In der Regel werden ordentliche Kapitalerhöhungen durchgeführt. Die bedingte Kapitalerhöhung gelangt hin und wieder bei Publikumsgesellschaften zur Anwendung.