- Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile (so Bauten und Pflanzen, Art. 667 Abs. 2 ZGB / Art. 642 f. ZGB) und aller (nicht im Dritteigentum stehenden) Zugehör (Art. 644 f. ZGB), eingeschlossen der nach der Errichtung hinzukommenden Zugehör.
- Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
- Beim subjektiv-dinglichen Miteigentum (Zwangsgemeinschaft) erstreckt sich die Pfandhaft auch auf den angemerkten Miteigentumsanteil.
Bemerkung: Von subjektiv-dinglichem Miteigentum spricht man, wenn als Miteigentümer eines Grundstückes im Grundbuch nicht Namen von Personen, sondern die Grundbuchblätter der berechtigten Grundstücke eingetragen werden. Bei den berechtigten Grundstücken wird diese Miteigentumsberechtigung angemerkt (vgl. Art. 95 GBV).