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Grundstück

Der Begriff wird in Art. 655 Abs. 2 ZGB definiert. Danach sind Grundstücke: - Liegenschaften (Begriffsdefinition vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Grundbuchverordnung), - in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, - Bergwerke sowie - Miteigentumsanteile an Grundstücken;