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Nachrückungsrecht

Vereinbarung, wonach einem oder mehreren Gläubigern für den Fall des Freiwerdens einer vorgehenden Pfandstelle ein Nachrückungsrecht zusteht (vgl. Art. 814 Abs. 3 ZGB). Die Nachrückungsvereinbarung muss öffentlich beurkundet sein (Art. 78 Abs. 1 lit. g GBV) und entfaltet nur dann eine dingliche Wirkung, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist (Art. 814 Abs. 3 ZGB);