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Baurecht

Sachenrecht: Dienstbarkeit, die dem Berechtigten das Recht einräumt, auf oder unter fremdem Boden eine Baute zu errichten und/oder zu Eigentum zu haben; Art. 675 Abs. 1 und Art. 779 ff. ZGB. Öffentliches Recht: Gesamtheit aller Normen, welche das Bauen betreffen.