Zugehör
Bewegliche Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümer der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwaltung bestimmt sind (Art. 644 Abs. 2 ZGB). Beispiele: Schlüssel zur Türe eines Gebäudes, Fensterläden usw. Zugehör geht mit der Uebertragung der Hauptsache ins Eigentum des Erwerbers über.