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Umfangreiche Vorlagensammlung und Textbausteine für Mutationen innerhalb der Rechtsformen als Download verfügbar.

Gütertrennung

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Wer untersteht dem Güterstand der Gütertrennung?

Die Braut- bzw. Ehepartner können in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren (Art. 247 ff. ZGB).

Von Gesetzes wegen tritt die Gütertrennung ein,

  • wenn über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet wird (Art. 188 ZGB).
  • bei gerichtlich angeordneter Ehetrennung (Art. 118 ZGB).

Der Richter kann die Gütertrennung anordnen:

  • auf Begehren eines Ehegatten, wenn (Art. 185 ZGB):
    • der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird,
    • der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet,
    • der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert,
    • der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert,
    • der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist,
  • auf Begehren eines Ehegatten, zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB),
  • auf Begehren des gesetzlichen Vertreters eines Ehegatten (Art. 185 Abs. 3 ZGB),
  • auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen wenn der Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für seine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden ist (Art. 189 ZGB).

Welchem Ehepartner gehört das Vermögen während der Ehe?

Jeder Ehepartner behält, nutzt und verwaltet sein Vermögen und verfügt darüber allein. Es gibt nur zwei Vermögensmassen: das Eigengut (Vermögen) der Ehefrau und dasjenige des Ehemannes. Erträge gehören demjenigen Ehegatten, in dessen Vermögen sich der ertragbringende Gegenstand befindet. Kann keiner der Ehegatten sein Alleineigentum beweisen, wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 248 ZGB).

Hafte ich für Schulden meines Ehepartners?

Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 249 ZGB).

Wer erhält das Vermögen bei der Auflösung des Güterstandes?

Mit dem Ableben eines Ehepartners, der Auflösung der Ehe (Scheidung, Trennung, Ungültigkeit) oder dem Wechsel zur Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsbeteiligung wird die Gütertrennung aufgelöst. Es besteht keine Errungenschaft, die einer güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegen würde. Jeder Ehepartner bzw. seine Erben behält sein Vermögen.

Eine graphische Übersicht finden Sie im Downloadbereich

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Begriffe im Glossar:

Gütertrennung
Ehevertrag
Güterstand
Konkurs
Miteigentum
Errungenschaftsbeteiligung
Gesamtgut

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Stand: 28.02.2020, 16:02 Uhr