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Umfangreiche Vorlagensammlung und Textbausteine für Mutationen innerhalb der Rechtsformen als Download verfügbar.

Vertragliche Änderungen

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Die Braut- und Ehepartner können die gesetzlichen Regelungen der Gütergemeinschaft in ihrem Ehevertrag in einem vorgegebenen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. U.a. sind folgende Änderungen möglich:

  1. Änderung oder Auschluss von Mehrwertanteilen (Art. 239 ZGB),

  2. Vereinbarung einer anderen Beteiligung am Gesamtgut beim Ableben eines Ehegatten (z.B. ganzes Gesamtgut, eine Quote oder keine Beteiligung für den überlebenden Ehepartner). Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen des verstorbenen Ehepartners nicht beeinträchtigen. Den Nachkommen stehen 3/16 (ab 1.1.2023: 1/8) als Pflichtteil am Gesamtgut zu (Art. 241 ZGB). Möglich sind solche Vereinbarungen auch für den Fall der Scheidung, Trennung und aus weiteren Gründen (Art. 242 ZGB).

  3. Vereinbarungen über den Verzicht auf Zuteilung der Wohnung oder des Hauses zu Alleineigentum (Art. 244 ZGB).

Alle diese Änderungen sind möglich beim Güterstand der "allgemeinen Gütergemeinschaft".

Der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft mit Zuweisung des ganzen Gesamtgutes an den überlebenden Ehepartner wird oft von Ehegatten ohne Nachkommen gewählt, weil noch lebende Eltern des zuerst verstorbenen Ehepartners keine Pflichtteilsansprüche am Gesamtgut haben.

Im Ehevertrag kann die Gütergemeinschaft auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt werden, man spricht von der "beschränkten Gütergemeinschaft". Die Ehepartner können

  1. die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken (Errungenschaftsgemeinschaft, Art. 223 ZGB), oder
  2. bestimmte Vermögenswerte (z.B. Geschäftsvermögen, Grundstücke) von der Gemeinschaft ausschliessen, die dann Eigengut des einen oder anderen Ehepartners werden (andere Gütergemeinschaften, Art. 224 ZGB).

Die oben aufgeführten Änderungen zur allgemeinen Gütergemeinschaft sind auch bei den beschränkten Gütergemeinschaften möglich.

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. Im Kanton Zürich sind die Notariate für die Beurkundung von Eheverträgen zuständig. In der Regel werden die Verträge beim Notariat des Wohnsitzes des Braut- bzw. Ehepaares abgeschlossen. Lassen Sie sich fachmännisch beraten und vereinbaren Sie mit Ihrem Notariat einen Termin für eine Besprechung. Neben den vorn unter "Ehegüterrecht" aufgeführten Ausweisen und Unterlagen ist es sinnvoll, wenn Sie auf dem Formular "Ehevertragangaben" ihre Daten einsetzen und dieses zur Besprechung mitbringen oder uns vorgängig übermitteln.

Eine graphische Übersicht finden Sie im Downloadbereich

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Stand: 06.09.2022, 11:48 Uhr