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Umfangreiche Vorlagensammlung und Textbausteine für Mutationen innerhalb der Rechtsformen als Download verfügbar.

Gesetzliche Regelung, güterrechtliche Auseinandersetzung

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Güterrechtliche Auseinandersetzung

Haben Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen, sieht die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung in groben Zügen wie folgt aus (Art. 204 ff. ZGB):

A. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der gegenseitigen Schulden

  1. Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Art. 205 Abs. 1 ZGB).
     
  2. Wenn ein Ehepartner, ohne eine entsprechende Gegenleistung (z.B. Darlehenszins) erhalten zu haben, zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen beigetragen hat (ob aus Errungenschaft oder aus Eigengut), so hat er Anspruch auf einen anteilsmässigen Mehrwert. Ein Minderwert ist nicht zu berücksichtigen; der Ehegatte erhält seine investierten Mittel zurück (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZGB).

B. Berechnung des Vorschlages

  1. Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (Art. 207 Abs. 2 ZGB).
  2. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut eines Ehegatten (vgl. Art. 209 ZGB):
    Ersatzforderungen zwischen Eigengut und Errungenschaft eines Ehepartners für Bezahlung von Schulden aus Mitteln des einen Gutes für Schulden des anderen Gutes sind zu berücksichtigen.
    Hat ein Ehepartner Vermögenswerte des Eigengutes oder der Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen Vermögensmasse beigetragen, ist ein Mehr- oder Minderwert bei der Berechnung der Ersatzforderung gemäss Abs. 1 oben zu berücksichtigen.

Der berechnete Gesamtwert der Errungenschaft jedes Ehepartners, abzüglich der Schulden, bildet den Vorschlag.

C. Gegenseitige Beteiligung am Vorschlag des anderen Ehegatten

Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.

Der Anspruch auf den Vorschlagsanteil ist ein rechnerischer Wert. Die Zuteilung von Wohnung und Hausrat für den Ehepartner ergibt sich jedoch aus Art. 219 ZGB.

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Begriffe im Glossar:

Errungenschaft
Errungenschaftsbeteiligung
Kapital
Ehevertrag
Abtretung
Gesamtgut
Schenkung

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Stand: 28.02.2020, 16:02 Uhr