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Parteien (Verkäufer/Käufer)

Sie sind hier:   Home > Grundbuch > Kaufvertrag etc. > Einzelne Vertragsbestimmungen > Parteien (Verkäufer/Käufer)

Was ist in Bezug auf die Vertragsparteien im Kaufvertrag zu beachten?

  1. Personalien
    Im Kaufvertrag sind die beteiligten natürlichen Personen (Vertragsparteien und allfällige Bevollmächtigte, Gesellschaftsorgane etc.) mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Bürgerort / Staatsangehörigkeit, Beruf und Adresse — und wenn nötig mit weiteren Angaben (Beinamen, Vaternamen usw.) — zu bezeichnen (§ 12 Abs. 1 der zürcherischen Notariatsverordnung). Der Notar hat diese Personenbezeichnungen (Identitäten) zu überprüfen. Wir bitten die Vertragsparteien daher, einen amtlichen Ausweis (Pass oder Identitätskarte) mitzunehmen. Zudem muss durch das Notariat abgeklärt werden, ob die Vertragsparteien verheiratet sind und falls ja, welchem Güterstand sie unterstehen.

    Bei juristischen Personen können die notwendigen Angaben meist aus dem Handelsregister entnommen werden. Etwas komplizierter ist es jedoch bei Vereinen und Stiftungen. Bei diesen juristischen Personen benötigt das Notariat Statuten und Protokolle/Protokollauszüge bestimmter Beschlüsse.
     
  2. Gemeinschaftliches Eigentum der Käufer 
    Sofern zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück kaufen, muss die Art des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) angegeben werden.

    Insbesondere wenn Ehegatten ein Grundstück kaufen wollen stellt sich die Frage, ob dieses im Alleineigentum eines Ehegatten, oder aber gemeinschaftlich zu Mit- oder gar zu Gesamteigentum erworben werden soll.

    Fällt der Entscheid zugunsten eines gemeinschaftlichen Kaufs, so empfiehlt sich in den meisten Fällen Miteigentum als einfachere und von der rechtlichen Konstruktion her leichter verständliche Variante. Werden spezielle Anordnungen für die spätere Auflösung der Ehe (infolge Tod oder Scheidung) gewünscht, kann das gewünschte Ergebnis meist mittels Ehevertrag und/oder Testament bzw. Erbvertrag erreicht werden.

    Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft hat den Vorteil der grösseren vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit, ist jedoch wesentlich aufwändiger. Insbesondere sollte ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag aufgesetzt und regelmässig den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Für die Ausformulierung solcher Gesellschaftsverträge empfiehlt sich der Beizug eines Treuhänders oder Anwaltes.

    Investieren beide Ehegatten Eigenmittel (Kaufpreis, sonstige Geldzahlungen, Kreditrückzahlungen, etc.), so sollten diese, wie auch die Fremdkapitalien - unabhängig von der Wahl der Eigentumsform - zur Beweissicherung z.B. in Form einer Excel-Tabelle aufgezeichnet werden. Sämtliche Belege sind (betreffend werterhöhenden Investitionen auch zwecks späterer Berechnung der Grundstückgewinnsteuer) sicher aufzubewahren. Die Auflistung ist nach jeder Investition nachzuführen und jedes Mal gegenseitig zu unterzeichnen. Die Eigenmittel eines Ehegatten stammen jeweils aus seinem Eigengut (in die Ehe eingebrachtes Gut, wie auch Schenkungen und Erbschaften) oder aus seiner Errungenschaft (während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen oder Erträge aus dem Eigengut).
Grundbuchamt
Grundbuchamt

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Merkblatt Ehe und Wohneigentum
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Ehe und Wohneigentum: Tabelle für die Aufzeichnung von Investitionen
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Begriffe im Glossar:

Parteien
Vollmacht
einfache Gesellschaft
Gesamteigentum
Miteigentum
Stiftung
Verein
Ehevertrag
Güterstand
Handelsregister
Juristische Person
Grundbuchamt
Natürliche Person
Notariat
Erbvertrag
Notar
Statuten
Testament
Obergericht

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Stand: 16.10.2023, 10:26 Uhr