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Löschungen / Reduktionen von Schuldbriefen

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Wie erfolgen Löschungen / Reduktionen von Schuldbriefen?

Grundbuchliche Löschungen und Reduktionen von Grundpfandrechten erfolgen in der Regel gestützt auf eine entsprechende Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers. Beim Papier-Schuldbrief wird uns meist der Schuldbrief zusammen mit einer Löschungs-/Reduktionsbewilligung der ehemaligen Hypothekargläubigerin (Bank) eingereicht. Daraufhin erstellen wir eine Grundbuchanmeldung und stellen diese dem Grundeigentümer zur Unterzeichnung und Rücksendung zu. Beim Register-Schuldbrief ist uns die Löschungs-/Reduktionsbewilligung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers sowie die Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers einzureichen oder aber, sofern im Grundbuch bereits der Grundeigentümer als Gläubiger eingetragen ist (sog. Eigentümerschuldbrief), genügt die Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers mit der Bitte um Löschung.

Der Schuldner hat bei Änderungen der Rechtsverhältnisse, namentlich durch Abzahlung der Schuld, das Recht vom Gläubiger zu verlangen, dass dieser der Einschreibung der Änderung in das Grundbuch (und bei Papier-Schuldbriefen zusätzlich durch Vermerk auf dem Pfandtitel) zustimmt. Ohne diese Einschreibung oder diesen Vermerk auf dem Titel muss sich ein gutgläubiger Erwerber des Schuldbriefs die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis nicht entgegenhalten lassen (Art. 852 ZGB). Bei Schweizer Gross- oder Kantonalbanken wird ein solcher Fall wohl kaum eintreten, bei privaten Gläubigern, kleinen oder ausländischen Kreditinstituten ist eine jeweilige Anpassung an die effektiven Rechtsverhältnisse jedoch zu empfehlen.

Sämtliche Löschungen sowie Reduktionen von Register-Schuldbriefen lösen keine grundbuchamtlichen Gebühren aus.

Gestützt auf Art. 964 ZGB kann die betreffende Grundbuchanmeldung auch durch den Gläubiger abgegeben werden (bei Schuldbriefen hat diesfalls der Pfandeigentümer zuzustimmen, vgl. dazu Art. 854 Abs. 2 ZGB). Eine Löschung resp. Reduktion des Pfandrechtes kann auch im Rahmen einer Zwangsverwertung erfolgen (vgl. Art. 135 SchKG / Art. 156 SchKG). In diesem Fall erfolgt die Grundbuchanmeldung durch das Konkurs- oder Betreibungsamt.

Gleichzeitig mit der Löschung des Grundbucheintrages hat das Grundbuchamt beim Papier-Schuldbrief auch den Pfandtitel zu entkräften. Zu diesem Zwecke ist vor/bei Abgabe der Grundbuchanmeldung der zu löschende / zu reduzierende Schuldbrief dem Grundbuchamt einzureichen (vgl. Art. 855 ZGB). Namenschuldbriefe müssen entweder an den Eigentümer indossiert sein, oder es ist dem Grundbuchamt eine schriftliche Löschungs- / Reduktionsbewilligung des auf dem Schuldbrief vermerkten aktuellen Gläubigers einzureichen.

Wird ein Schuldbrief (Pfandtitel) vermisst, so muss er durch das Gericht für kraftlos erklärt werden. Die Kraftloserklärung erfolgt nach den Vorschriften von Art. 865 ZGB über die Amortisation der Inhaberpapiere (d.h. in etwa: Bestellung eines Grundbuchauszuges, Glaubhaftmachen des Besitzes und des Verlustes des Titels beim Richter, öffentliche Aufforderung durch den Richter, den Titel vorzulegen, durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Veröffentlichung der Kraftloserklärung; vgl. Art. 981 ff. OR). Zuständig ist dafür im Kanton Zürich der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 249 lit. d. Zf. 10 ZPO i.V.m. § 24 lit. d. Gerichtsorganisationsgesetz) am Ort, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 43. Abs. 2 ZPO). Abbezahlte Schuldbriefe sind daher bis zu einer Löschung sorgfältig aufzubewahren!

Weitere Informationen betr. Kraftloserklärung von Wertpapieren können der Homepage des Bezirksgerichtes Zürich entnommen werden (vgl. www.bezirksgericht-zh.ch, Rubrik "Themen", Untertitel "Wertpapiere").

Vgl. auch Erläuterung zu abbezahlten Schuldbriefen unter „abbezahlte Schuldbriefe / Eigentümerschuldbriefe“.

Grundbuchamt
Grundbuchamt

Begriffe im Glossar:

Namenschuldbrief
Schuldbrief
Grundpfandrecht
Gläubiger
Grundbuchamt
Zwangsverwertung
Wohnsitz

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Stand: 16.10.2023, 10:26 Uhr