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Abbezahlte Schuldbriefe / Eigentümerschuldbrief

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Abbezahlte Schuldbriefe

Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen hin beim Papier-Schuldbrief abbezahlte Schuldbriefe (Pfandtitel) zurückzugeben. Bei Namenschuldbriefen muss zusätzlich die Übertragung auf den Schuldner auf dem Schuldbrief vermerkt werden (Indossament). Beim Register-Schuldbrief hat der bisherige Gläubiger der Übertragung des Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zuzustimmen (Art. 853 ZGB).

Der Schuldner bzw. Pfandeigentümer hat die Wahl, beim Papier-Schuldbrief den abbezahlten Schuldbrief dem Grundbuchamt zur Löschung einzureichen oder ihn an einem sicheren Ort zu verwahren bzw. beim Register-Schuldbrief die Löschung des Eintrages im Grundbuch zu verlangen oder den Schuldbrief als Eigentümerschuldbrief fortbestehen zu lassen. Bei einer erneuten Kreditaufnahme können durch die Wiederverwendung des abbezahlten Schuldbriefes Gebühren gespart werden (Art. 854 ZGB).

Wird aber der abbezahlte Schuldbrief (Pfandtitel) vermisst, so ist ein aufwändiges und ziemlich kostspieliges Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen. Erst dann kann der Eintrag im Grundbuch gelöscht werden (Art. 855, 856, 865 ZGB, Art. 981 ff. OR).

Bei teilweiser Abzahlung des Schuldbriefes besteht die Möglichkeit, die entsprechende Reduktion im Grundbuch und beim Papier-Schuldbrief auch auf dem Pfandtitel nachführen zu lassen. Erfolgt keine solche Reduktion — besteht gleich wie bei abbezahlten Schuldbriefen — theoretisch die Gefahr, dass der Gläubiger die im Schuldbrief verbriefte Forderung an einen gutgläubigen Dritten veräussert. Diesem gutgläubigen Dritten könnten bereits geleistete Zahlungen nicht entgegengehalten werden (Art. 852 ZGB).

Schuldbriefserrichtung auf Vorrat

Seit dem 01.01.2012 (Sachenrechtsrevision) sind auch Errichtungen von Eigentümerschuldbriefen, d.h. Schuldbriefserrichtungen „auf Vorrat“ und noch nicht zu Gunsten eines bestimmten Dritten, öffentlich zu beurkunden. Gebührenmässig unterscheidet sich somit die Errichtung eines Eigentümerschuldbriefes nicht mehr von der Schuldbrieferrichtung mittels Pfandvertrag.

Grundbuchamt
Grundbuchamt

Begriffe im Glossar:

Eigentümerschuldbrief
Grundpfandrecht
Schuldbrief
Gebühren
Gläubiger
Namenschuldbrief
Rechtsgrund
Beurkundung öffentliche
Grundbuchamt

Notariatssuche

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Stand: 28.02.2020, 16:02 Uhr