Konkursmasse
sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, plus das, was durch die paulianischen Anfechtungsklagen (vgl. Art. 285 ff. SchKG) in dieses Vermögen zurückgeführt werden kann, bildet – egal wo es sich befindet – eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Vermögen, das dem Schuldner bis vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse (Art. 197 Abs. 2 SchKG). Nicht dazu gehört der während des Konkursverfahrens verdiente Arbeitslohn, denn dieser fällt nicht an;