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Gesetzliche Regelung

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Von Gesetzes wegen, d.h. ohne eine diesbezügliche Änderung im Ehevertrag, sieht die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Gütergemeinschaft in groben Zügen wie folgt aus:


A. Berechnung des Gesamtgutes

Das bei der Auflösung der Gütergemeinschaft bestehende Gesamtgut ist wie folgt zu ergänzen bzw. zu reduzieren (Art. 236 ff. ZGB):

  1. Kapitalleistungen, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden sind, werden im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (Art. 237 ZGB),
  2. Berücksichtigung von Ersatzforderungen zwischen Eigengut und Gesamtgut eines Ehegatten für die Bezahlung von Schulden aus Mitteln des Eigengutes für Schulden des Gesamtgutes und umgekehrt (Art. 238 ZGB),
  3. Hat das Eigengut oder das Gesamtgut eines Ehegatten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen Vermögensmasse beigetragen, so neben dieser Forderung auch ein allfälliger Mehrwert entsprechend zu berücksichtigen (Art. 239 ZGB).

B. Verteilung des Gesamtgutes

Das so berechnete Gesamtgut erhalten:

  1. Bei der Auflösung des Güterstandes durch Tod eines Ehepartners oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes:
    Ohne ehevertraglich Änderung steht jedem Ehepartner oder seinen Erben von Gesetzes wegen die Hälfte des Gesamtgutes zu (Art. 241 ZGB).
  2. Bei der Auflösung des Güterstandes in den übrigen Fällen (Scheidung, Trennung, Ungültigkeit usw.):
    Jeder Ehegatte nimmt vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Der Rest des Gesamtgutes fällt den Ehepartnern je zur Hälfte zu (Art. 242 ZGB). Während der Ehe erworbene Kapitalleistungen von Pensionskassen werden gemäss Art. 124 ZGB jedoch separat berücksichtigt.
  3. Bezüglich der Zuteilung von Wohnung, Hausrat und anderer Vermögenswert vgl. Art. 244 f. ZGB