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Einstellung mangels Aktiven

Sie sind hier:   Home > Konkurs > Verfahrensarten > Konkursarten > Einstellung mangels Aktiven

Die Einstellung mangels Aktiven (SchKG Art. 230) ist keine eigentliche Durchführungsart. Vielmehr ist es der Entscheid, einen Konkurs mangels Massagut nicht durchzuführen. Wenn bereits beim Beginn eines Konkurses feststeht, dass die vorhandenen Aktiven nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen, wäre es widersinnig das Verfahren aufwändig und kostenintensiv durchzuführen, um am Schluss einen Gesamtverlust auszuweisen.

Was kostet ein Konkurs?

Gleichwohl wird ein solcher Konkurs durchgeführt, wenn seitens eines Gläubigers oder Dritter die Verfahrenskosten sichergestellt werden. Führt jemand seinen Konkurs herbei, so muss er sich deshalb der Tatsache bewusst sein, dass es mit der Gerichtskaution (www.gerichte-zh.ch) nicht sein Bewenden hat. Vielmehr kostet ein Konkurs bei einfacheren Verhältnissen ca. Fr. 3'500.-- bis 5'000.--, welche sichergestellt sein müssen. Dem Konkursiten wird für die Bezahlung dieses weiteren Kostenvorschusses vom Konkursamt eine Frist angesetzt.

Was sind die Folgen der Einstellung?

Wird diese Frist nicht eingehalten, so stellt die Konkursverwaltung den Konkurs ein und alle Betreibungen leben wieder auf. Einzig bei juristischen Personen bzw. bei Konkursen über ausgeschlagene Erbschaften führt die Einstellung zum Abschluss (bei jur. Personen hat der Verwaltungsrat jedoch noch die letzten Liquidationshandlungen vorzunehmen). Siehe dazu auch SchKG Art. 230a.

Es werden keine Verlustscheine oder Bestätigungen versandt.

Wie erhält man Kenntnis von der Einstellung?

Die Einstellung wird im Schweiz. Handelsamtsblatt, im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie im Lokalblatt veröffentlicht. Den Gläubigern wird dabei die Möglichkeit gegeben, innert 20 Tagen nach Veröffentlichung selbst die Kosten sicherzustellen, um derart die Durchführung des Konkurses im summarischen (ev. ordentlichen) Verfahren zu erwirken.

Wird ein Konkurs eröffnet, so haftet die Kaution für die bei der Einstellung entstehenden Kosten. Der Rest wird dem kautionierenden Gläubiger erstattet (bitte dem Konkursamt Ihre Bankverbindung angeben). Übersteigen hingegen die Kosten die geleistete Kaution bis zur Einstellung des Konkursverfahrens, so ist die Person, welche das Konkursbegehren gestellt hat, haftbar für die zusätzlich entstandenen Kosten (vgl. SchKG Art. 169). Über alle Kautionen wird durch die Konkursverwaltung abgerechnet.

Ablaufschema

Konkursamt
Konkursamt

Begriffe im Glossar:

Einstellung
Kaution
Konkurs
Kostenvorschuss
Massagut
Veröffentlichung; Publikation
Betreibung
Gläubiger
Juristische Person
Konkursamt
Konkursit
Konkursverwaltung
Summarisches Konkursverfahren

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Stand: 17.02.2025, 14:15 Uhr