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Umfangreiche Vorlagensammlung und Textbausteine für Mutationen innerhalb der Rechtsformen als Download verfügbar.

Gläubigerwechsel

Sie sind hier:   Home > Grundbuch > Grundpfandrechte > Schuldbrief > Gläubigerwechsel

Beim Papier-Schuldbrief:

Die Übertragung eines Schuldbriefes (Pfandtitel) erfolgt nach wertpapierrechtlichen Regeln (Art. 965 ff. OR / Art. 864 ZGB) durch Übergabe des Titels an den Erwerber.

  • Bei Inhaberschudbriefen genügt die blosse Übergabe an den Erwerber.
     
  • Bei Namenschuldbriefen muss zusätzlich die Übertragung auf dem Titel vermerkt werden (Indossament). Dieses Indossament ist durch den Abtretenden zu unterzeichnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Blankoindossament (= Offenlassen des Namens des Erwerbers) unzulässig ist.

Der Übergang des Gläubigerrechts wird im Grundbuch nicht eingetragen. Indessen kann der Grundpfand- bzw. Faustpfandgläubiger das Grundbuchamt um die Eintragung im Gläubigerregister ersuchen. Die Gläubigerstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. Die Eintragung im Gläubigerregister hat zur Folge, dass der Grundbuchverwalter alle ihm durch Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen an diese Personen zu machen hat (Art. 12 GBV).

Die Übertragung des Papier-Schuldbriefs lösen keine Gebühren gemäss Notariatsgebührenverordnung aus. Wird ein Gläubigerregistereintrag gewünscht, so beträgt die Vormerknahme des Gläubigerrechts Fr. 50.-- pro Pfandrecht (Ziff. 2.3.7 NotGebV).

Beim Register-Schuldbrief:

Die Übertragung des Register-Schuldbriefes erfolgt durch konstitutiv wirkende Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers. Diese einseitige schriftliche Erklärung braucht keinen Rechtsgrund zu erwähnen. Der Schuldbrief kann jedoch auch ausserbuchlich übertragen werden (Erbgang, gesellschaftsrechtliche Vorgänge, Zwangsvollstreckung, etc.). Der Gläubiger erlangt bei den ausserbuchlichen Übertragungen bereits vor der Eintragung im Grundbuch seine Gläubigerstellung, hat beim Grundbuchamt jedoch mittels entsprechendem Rechtsgrundausweis die Eintragung zu verlangen, da er erst nach dem Eintrag als Gläubiger im Grundbuch über den Schuldbrief verfügen kann (Art. 858 ZGB, Art. 104 GBV).

Die Gebühren für die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch betragen Fr. 50.-- pro Pfandrecht (Ziff. 2.3.7 NotGebV).

Siehe auch: Register-Schuldbrief / Erklärung betr. Gläubigerwechsel

Grundbuchamt
Grundbuchamt

Begriffe im Glossar:

Gläubiger
Inhaberschuldbrief
Namenschuldbrief
Schuldbrief
Wertpapier
Grundbuchamt

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Stand: 28.02.2020, 16:02 Uhr