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Vormerkungen

Es gibt drei Gruppen von Vormerkungen:

  • Persönliche Rechte (Art. 959 ZGB). Beispiel: Vormerkung von Miet- und Pachtverträgen, Vorkaufsrechten.
  • Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB). Beispiel: Pfändung des Grundstückes durch das Betreibungsamt.
  • Vorläufige Eintragungen behaupteter dinglicher Rechte (Art. 961 ZGB). Beispiel: Bauhandwerkerpfandrecht.

Vormerkungen schaffen zwar keine dinglichen Rechte, aber sie sichern die ihnen zugrunde liegenden Rechte gegenüber später begründeten dinglichen oder vorgemerkten Rechten.

Weitere Informationen zu den einzelnen Vormerkungsarten: