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Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Der Katalog der — gestützt auf kantonale Gesetzesbestimmungen — anmerkbaren Arten von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist ausgesprochen umfangreich. Eine nicht abschliessende Aufzählung solcher Anmerkungstatbestände befindet sich am Schluss dieser Seite.

Nachstehend werden drei der anmerkbaren öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus dem Planungs- und Baurecht kurz erläutert.


Quartierplanrevers

Anmerkung der Verpflichtung, sich an der Durchführung eines zukünftigen Quartierplanverfahrens materiell (d.h. im Rahmen der Landumlegung) und finanziell zu beteiligen.

Beseitigungsrevers / Mehrwertsrevers

Bei im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilten Ausnahmebewilligungen wird oftmals der Grundeigentümer verpflichtet, auf behördliches Verlangen den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die diesbezügliche Anmerkung wird Beseitungsrevers genannt. Wird gleichzeitig auch noch jeder Entschädigungsanspruch für solchermassen erzwungene Beseitigungen ausgeschlossen, spricht man bezüglich der Anmerkung von einem Mehrwertsrevers. Insbesondere werden solche Beseitigungs- und Mehrwertsreverse bei der Bewilligung von Bauten im Baulinienbereich angeordnet.

Weitere Beispiele

  • im Sinne von § 208 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes verfügte Anordnungen betr. Natur- und Heimatschutz
  • wasserbaupolizeilichen Bewilligungen (Konzessionen) mit längerer zeitlicher Wirkung samt Nebenbestimmungen
  • vom Gemeinderat angeordnete Schutzmassnahmen und weitere Schutzvorkehren in Grundwasserschutzzonen
  • von der Baudirektion verfügte Schutzmassnamen für Grundwasserschutzareale
  • Verpflichtung zur Duldung von Vermessungszeichen
  • Bedingungen, welche bei der Bewilligung (Konzession) einer Landanlage oder Seebaute auferlegt wurden
  • diverse Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Förderung des Wohnungsbaus
  • Feststellung, dass ein offenes oder eingedoltes öffentliches Gewässer durch das Grundstück fliesst
  • das der Gemeinde an Grundstücken und Grundstücksteilen in der Freihaltezone zustehende Vorkaufs- oder Kaufsrecht
  • Pflicht zur Rückerstrattung von Entschädigungen für enteignungsähnliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen