(Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
Mittels vorläufiger Eintragung werden behauptete, im Grundbuch noch nicht eingetragene dingliche Rechte gesichert. Infolge öffentlichen Glaubens des Grundbuches besteht für denjenigen, dessen Recht nicht mit den Buchungen im Grundbuch übereinstimmt, die Gefahr, dieses Recht zu verlieren, sobald ein Dritter das Grundstück oder ein beschränktes dingliches Recht daran gutgläubig erwirbt.
Beispiel:
Der im Grundbuch aufgeführte Eigentümer wurde gestützt auf einen nichtigen Kaufvertrag eingetragen. Im Rahmen einer Grundbuchberichtigungsklage verlangt nunmehr der "Verkäufer" wieder als Eigentümer eingetragen zu werden. Zur Sicherung dieses Anspruches kann beim Gericht die vorsorgliche Eintragung verlangt werden.
Sodann kann auch das Nichtbestehen eines eingetragenen Rechtes behauptet und dafür eine vorläufige Eintragung bewirkt werden. So kann bspw. die Gültigkeit einer eingetragenen Grunddienstbarkeit wegen Handlungsunfähigkeit des Bestellers bestritten werden.
Exkurs: Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 76 Abs. 2 lit. b, Art. 76 Abs. 3 GBV)