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Ausschlagung der Erbschaft

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Jeder der Erben hat die Möglichkeit, seine Erbschaft auszuschlagen. Ist eine Erbschaft überschuldet, wird sie meist von allen Erben (gesetzliche und/oder eingesetzte) ausgeschlagen werden. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 ff. ZGB).

Die Ausschlagungserklärungen müssen innert drei Monaten nach dem Ableben des Erblassers beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden (Art. 567 ff. ZGB). Die Frist beginnt für die gesetzlichen Erben - soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben - mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Für die eingesetzten Erben beginnt sie, wenn ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugeht (Art. 566 f. ZGB). Die Ausschlagung ist mündlich oder schriftlich zu erklären. Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim zuständigen Bezirksgericht.

Eine Ausschlagung kann auch von einem Vermächtnisnehmer erfolgen, z.B. wenn ein vermachtes Grundstück mit Grundpfandrechten überbelastet ist und der Vermächtnisnehmer gemäss der Verfügung des Erblassers die Schuldpflicht für diese Hypotheken zu übernehmen hätte.

Welches sind die rechtlichen Folgen einer Ausschlagung der Erbschaft?

Schlägt ein gesetzlicher Erbe den Nachlass aus, fällt er als Erbe ausser Betracht. Sein Anteil vererbt sich, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte, d.h. wie wenn er vor dem Erblasser verstorben wäre. Der Anteil eines ausschlagenden eingesetzten Erben fällt an die gesetzlichen Erben des Erblassers (Art. 572 ZGB). Schlägt der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, fällt es zugunsten des Beschwerten (z.B. Erben) weg, sofern der Erblasser nicht etwas anderes verfügt hat (ZGB 577 ZGB).

Mit der Ausschlagung haftet der Erbe nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen. Demgegenüber hat er keinen Anteil an der Erbschaft. Schlagen die gesetzlichen Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers den Nachlass aus, so haften sie den Erbschaftsgläubigern aber trotzdem in demjenigen Umfang, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung im Sinne Art. 626 ff. ZGB (z.B Erbvorbezüge, grössere Schenkungen, Schuldenerlass an Nachkommen) unterworfen wären (Art. 579 ZGB).

Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, wird die konkursamtliche Nachlassliquidation durch den Konkursrichter angeordet. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt am letzten Wohnsitz des Erblassers beauftragt. Sollte sich nach der Durchführung des Konkurses ein Überschuss ergeben, erhalten ihn die Berechtigten (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer), wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte (Art. 573 ZGB).

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Stand: 16.10.2023, 10:26 Uhr