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Grundbuchsperre (Kanzleisperre)

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Grundbuchsperre (Kanzleisperre)

Die Grundbuchsperre geht in Bezug auf ihren Ursprung auf die kantonal-rechtliche Kanzleisperre zurück. Heute ist das Rechtsinstitut der Grundbuchsperre vorwiegend im Bundesrecht geregelt.

Grundbuchsperren entstehen mit dem Entscheid der zuständigen Behörde und wirken bereits mit ihrer Mitteilung an das Grundbuchamt. Soll eine Grundbuchsperre grundbuchlich vollzogen werden, so kann sie in Form einer Anmerkung Eingang ins Grundbuch finden; hierfür sind die Vorschriften des Grundbuchrechts zu beachten.

Durch eine Grundbuchsperre wird das Grundbuch dahingehend gesperrt, dass Verfügungen des Eigentümers über sein Grundstück verhindert werden; diesem ist es fortan verwehrt, ohne Zustimmung Änderungen am dinglichen Rechtsbestand des betroffenen Grundstückes vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Dritte, insbesondere Gerichte, grundsätzlich nach wie vor Eintragungen anordnen können. Auch soweit Einschreibungen nicht konstitutiv sind, sondern bloss deklaratorischen oder deskriptiven Charakter haben, können sie trotz Grundbuchsperre grundbuchlich vollzogen werden (dies gilt insbesondere auch für allfällige weitere Grundbuchsperren).

Beispiele für Grundbuchsperren:

  • Prozessuale Beschlagnahmen
    Die prozessrechtlichen Grundbuchsperren bewirken, dass keinerlei Verfügungen ohne Zustimmung der anordnenden Instanz oder des Prozessgegners vorgenommen werden dürfen. Sie stellen eine vorsorgliche Massnahme des Prozessrechtes dar und sind in den (eidgenössischen) Prozessordnungen vorgesehen (Art. 266 Abs. 3 StPO;  Art. 262 Bst. c ZPO). Vgl. diesbezüglich aber auch § 29 der Kantonalen Grundbuchverordnung. Diese Grundbuchsperren bezwecken, den bestehenden Rechtszustand zu schützen, bis über einen im Prozess geltend gemachten Anspruch entschieden ist.

  • Eheschutzmassnahme
    Nach Art. 178 Abs. 3 ZGB kann das Gericht im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nach Art. 171 ff. ZGB einem Ehegatten verbieten, über sein Grundstück zu verfügen. Dieses Verbot hat es von Amtes wegen im Grundbuch anmerken zu lassen (Art. 178 Abs. 3 ZGB; Art. 55 Abs. 1 GBV). Analog ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anmerkung einer solchen Grundbuchsperre auch im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zulässig (vgl. BGE 118 II 378 ff.).

  • Zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen
    Konkurseröffnung, Nachlassstundung und Notstundung werden im Grundbuch angemerkt (vgl. Art. 176, 296 und 345 SchKG, Art. 55 Abs. 3 GBV). Der mit diesen richterlichen Anordnungen verbundene Entzug der Verfügungsbefugnis wirkt auch ohne Anmerkung im Grundbuch (siehe oben). Bei fehlender Anmerkung besteht bei diesen Massnahmen zudem kein Schutz gutgläubiger Dritter

  • Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG
    Auch die im Grundbuch angemerkte Veräusserungsbeschränkung beim Vorbezug von Pensionskassenguthaben zur Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum kommt im Ergebnis einer Grundbuchsperre gleich (Art. 55 Abs. 2 GBV). Weitere Informationen siehe unter "Pensionskassen-Vorbezug".

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Stand: 16.10.2023, 10:26 Uhr