Vorführung
Der Säumige wird an seinem Aufenthaltort polizeilich abgeholt und der entsprechenden Amtsstelle zugeführt. Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen (Art. 229 SchKG).