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subjektiv dingliche Verbindung

"angemerktes" Miteigentum: Art. 32 GBV; das Miteigentum wird bei einem "herrschenden" Grundstück angemerkt. Beim in Miteigentumsanteile aufgeteilten Grundstück werden unter der Rubrik "Eigentümer" die Grundbuchblätter der "herrschenden" Grundstücke eingetragen.